Kennzeichnungspflicht
Im Jänner 2024 nahm die Ermittlungs- und Beschwerdestelle zur Aufklärung von Misshandlungsvorwürfen gegen Polizeibedienstete ihre Arbeit auf. Weiterhin besteht jedoch ein Hindernis für die Wirksamkeit dieser Stelle: die fehlende Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamt*innen. Diese gibt es in Österreich nicht. Für eine strafrechtliche Verurteilung ist die Feststellung der individuellen Schuld jedoch wesentlich. Viele Verfahren wegen Misshandlungsvorwürfen enden, weil diese nicht festgestellt werden kann. Das bedeutet: Sogar wenn Fehlverhalten klar festgestellt wird, kann der*die Täter*in oftmals nicht identifiziert werden. Eine leicht erkennbare und individuelle Kennzeichnung auf der Uniform würde es ermöglichen, Amtshandlungen den betreffenden Exekutivbeamt*innen individuell einfacher zuzuordnen und somit auch eine strafrechtliche Verfolgung möglich machen.
Ethnic Profiling
Die Ethnic Profiling (oder Racial Profiling) Rate liegt in Österreich deutlich höher als in anderen EU-Mitgliedstaaten, wie auch eine Untersuchung der EU-Grundrechteagentur aus dem Jahr 2021 aufzeigt. Im Zuge dieser Untersuchung gaben in Österreich 49% der Befragten aus Sub-Sahara-Afrika an innerhalb der letzten 12 Monate von der Polizei angehalten worden zu sein. Dies stellt den höchsten Wert aller EU-Staaten dar. Ethnic oder Racial Profiling liegt vor, wenn die Entscheidung von Polizeibediensteten, ob und/oder in welcher Weise eine Amtshandlung durchgeführt wird, auf Eigenschaften wie Hautfarbe, Sprache vermuteter oder tatsächlicher ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Staatsbürgerschaft beruht. Dies ist diskriminierend, wenn eine solche Amtshandlung auf keiner angemessenen oder objektiven Rechtfertigung beruht. Obwohl Racial Profiling in Österreich gesetzlich verboten ist und die österreichische Rechtsordnung Regelungen für den Umgang mit Beschwerden beinhaltet, ergingen einem ECRI-Bericht zufolge bisher lediglich zwei Urteile wegen Racial Profiling.
Auslandseinsätze
Österreichische Polizeibeamt*innen sind auch im Ausland verpflichtet, die Menschenrechte einzuhalten und zu schützen. Pushbacks, also Zurückweisungen von schutzsuchenden Menschen an der Grenze ohne die individuelle Prüfung des Schutzbedarfs, sind laut der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem EU-Recht unrechtmäßig. Sie verletzen das völkerrechtliche Non-Refoulement-Gebot, welches Menschen davor schützen soll, in ein Gebiet abgeschoben zu werden, in dem ihnen schwere Menschenrechtsverletzungen drohen.
Sollten österreichische Beamt*innen bei Auslandseinsätzen solche Menschenrechtsverletzungen beobachten und nicht einschreiten, könnten die österreichischen Beamt*innen selbst das Non-Refoulement-Gebot bzw. Folterverbot verletzen. Daher ist es dringend notwendig, dass sich österreichische Polizeibedienstete auch bei Auslandseinsätzen an die Menschenrechte halten.
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